Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gewerbegebiet XII“
icon.crdate22.12.2023
Der Gemeinderat hat am 21.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebiet XII“ beschlossen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Pleidelsheim hat am 21.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebiet XII“ nach §10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung (LBO) i. V. m. § 4 GemO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Das Landratsamt Ludwigsburg hat den durch den Gemeinderat der Gemeinde Pleidelsheim am 21.09.2023 beschlossenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet XII“ mit Erlass vom 12.12.2023, Az.: 20-621.41/Mai aufgrund von § 10 Abs.2 BauGB genehmigt.
Der Planbereich umfasst die Grundstücke Flst. Nr.4190, 4191, 4193, 4194, 4195, 4205, 4148/5, 4185, 4186, 4148/3 (anteilig), 4148/4 (anteilig).
Der Planbereich wird begrenzt
im Norden: Durch die Südgrenzen der Flurstücke 4197/1 (Raiffeisenstraße), Teilstück 4148/1 (Teil der Ringstraße), 4197, 4198/1, 4198/2, 4148/8 (Gewerbeflächen) sowie Teilfläche 4148/3 (Fritz-Roth-Straße) und Teilstück 4148/4,
im Westen: Durch die Ostgrenze des Imberweges (Flst. 4226) sowie die Ostgrenze des Flst. 4148/8 (Gewerbefläche),
im Süden: Durch die Nordgrenze des Flst. 4314 (Imbergraben) und die Nordgrenze des Flst. 4187,
im Osten: Durch die Westgrenzen der Flurstücke 4187 und 4148 und der Teilfläche des Flst. 4148/4 sowie die Westseite des Teilstücks von Flst. 4148/3 (Teilstück Fritz-Roth-Straße).
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 09.02.2023. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet XII“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs.6 LBO).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) und der zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeisteramt, 74385 Pleidelsheim, Marbacher Straße 5, Zimmer 9, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Pleidelsheim unter www.pleidelsheim.de eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Pleidelsheim, den 22.12.2023
Ralf Trettner
Bürgermeister