Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister
icon.crdate02.02.2024
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister
Das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Pleidelsheim weißt gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf folgendes hin:
1) § 50 Absatz 1 BMG: Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
2) § 50 Absatz 2 BMG: Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen in diesem Sinne sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
3) § 50 Absatz 3 BMG: Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffene Person hat das Recht, dieser Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1) bis 3) zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 BMG). Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre (§ 36 Absatz 2 Satz 2 BMG).
Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen gemäß § 50 Absatz 1 BMG ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und bewirkt, dass die Daten nicht übermittelt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Der Widerspruch nach § 50 Absatz 2 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners wirkt nicht auch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner.
Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage nach § 50 Absatz 3 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden gem. §2 Abs. 3 des Baden-württembergischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck verwenden, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die betroffene Person hat das Recht, der Verwendung ihrer Daten zu widersprechen; § 50 Absatz 5 BMG findet entsprechende Anwendung.