Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Pleidelsheim am 14.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
- Die Gemeinde Pleidelsheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
- Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Pleidelsheim und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Pleidelsheim
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
- für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 800 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 285 v.H.
2. für die Gewerbesteuer auf 390 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
- am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 13.12.2001 in der Fassung vom 13.06.2002 außer Kraft.
Pleidelsheim, den 14.11.2024
Ralf Trettner
Bürgermeister
Hinweis nach § 4Absatz4GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.