Öffentliche Bekanntmachung
icon.crdate17.01.2025
Genehmigung und der Wirksamkeit der 12. Änderung des Flächennutzungsplans zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2005 bis 2020 für den Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Freiberg a.N. / Pleidelsheim
Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Freiberg a.N. / Pleidelsheim hat am 26.11.2024 in öffentlicher Sitzung die 12. Änderung des Flächennutzungsplans 2005 bis 2020 für den Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Freiberg a.N. / Pleidelsheim - „Gewerbegebiet XII“, Pleidelsheim, beschlossen. Maßgebend ist der zeichnerische Teil mit Lageplan und Begründung vom 29.08.2023 mit Umweltbericht vom 09.02.2023 der KMB|PLAN|WERK|STADT|GMBH.
Das Landratsamt Ludwigsburg hat auf Grund von § 6 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit Bescheid vom 09.01.2025, Aktenzeichen 20- 621.31/Mai die festgestellte 12. Flächennutzungsplan-Änderung genehmigt.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam (§ 6 Absatz 5 BauGB).
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung in der Fassung vom 29.08.2023 mit Umweltbericht in der Fassung vom 09.02.2023 sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB bei der Stadt Freiberg am Neckar, Marktplatz 2, 71691 Freiberg am Neckar, EG, Zimmer 109 sowie bei der Gemeinde Pleidelsheim, Marbacher Straße 5, 74385 Pleidelsheim, Zimmer 9 während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können auch im Internet unter www.freiberg-an.de und www.pleidelsheim.de eingesehen werden.
Auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 GemO und § 4 Abs. 5 GemO gelten Flächennutzungspläne - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund von Ermächtigungen in der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung innerhalb der Frist geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg am Neckar und Pleidelsheim, 13.01.2025
Jan Hambach, Bürgermeister
Ralf Trettner, Bürgermeister